Pflichten des Hausarztes » Welche Aufgaben hat der Hausarzt

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Pflichten und Rechte des Hausarztes und des Patienten durch den Behandlungsvertrag

Wussten Sie, dass Sie durch das Vorlegen Ihrer Gesundheitskarte mit Ihrem Hausarzt einen Behandlungsvertrag schließen? Rechte und Pflichten sowohl des Arztes als auch des Patienten sind zivilrechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Besondere Vertragsform oder Unterschrift sind nicht notwendig, um diesen Behandlungsvertrag wirksam werden zu lassen. Wir informieren Sie hier darüber, welche Untersuchungen Ihr Arzt vornehmen oder in welchen Fällen er Sie krankschreiben muss.

Pflichten des Hausarzt
Pflichten und Rechte – Klärendes Gespräch zwischen Hausarzt und Patient, Copyright: Nyul bigstockphoto

 

 

Pflichten eines Arztes gegenüber Patienten

Wie kommt der Behandlungsvertrag zustande?

Irgendwelche Formulare, Unterschriften oder ausdrücklichen mündlichen Vereinbarungen sind für das Zustandekommen des Behandlungsvertrages nicht notwendig. Es reicht das „schlüssige Verhalten von Arzt und Patient„, indem sie miteinander kommunizieren und sich auf eine Behandlung einigen. Das gilt sogar bei bewusstlos angetroffenen Patienten, da der Patient in diesem Fall nicht zu solchem schlüssigen Verhalten in der Lage ist, aber eine medizinische Behandlung benötigt, die zudem in seinem eigenen Interesse ist.

Pflichten des Hausarzt
Pflichten und Rechte – Klärendes Gespräch zwischen Hausarzt und Patient, Copyright: Nyul bigstockphoto

In Deutschland herrscht freie Arztwahl, sodass jeder Patient sich seinen Arzt frei auswählen darf. Umgekehrt ist der Arzt nicht gezwungen, mit jedem Patienten einen Behandlungsvertrag einzugehen. Ausnahmen sind medizinische Notfälle und die Zurückweisung von Kassenpatienten ohne Angabe eines sachlichen Grundes. Beides stellt den Tatbestand einer unterlassenen Hilfeleistung dar.

Die Behandlungspflicht des Hausarzt

Ist der Behandlungsvertrag wie beschrieben durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen, verpflichtet sich der Hausarzt damit zur Behandlung. Diese Behandlungspflicht umfasst eine Reihe von Punkten.

Pflichten des Hausarztes: Behandlungspflicht Eigenanamnese

Die Eigenanamnese bezeichnet die einer körperlichen Untersuchung vorausgehende mündliche Nachfrage zu persönlichen Daten, Krankheiten, Lebensumständen, eingenommenen Medikamenten und anderen medizinischen Daten, die für die Behandlung wichtig sind oder sein könnten. Erst eine gründliche Eigenanamnese ermöglicht es dem Arzt, erste Vermutungen über die Hintergründe Ihrer Beschwerden anzustellen. Nur so ist eine gezielte körperliche Untersuchung überhaupt möglich.
Wichtig ist das vor allem bei der ersten Vorstellung bei einem neuen Arzt, der sich über die persönlichen Krankheits- und Lebensumstände einen Überblick verschaffen muss. Grundlegende Dinge wie ein bestehender Diabetes oder vorangegangene Operationen müssen nicht bei jedem erneuten Besuch nochmal abgefragt werden, da der Hausarzt solche Punkte in der Patientenakte notiert. Leider ist die Anamnese ein Punkt unter den Pflichten des Hausarztes, der bisweilen etwas vernachlässigt wird. Das ist mit einer der Gründe, warum sich Heilpraktiker und Homöopathen mit ihrer detaillierten Abfrage zunehmender Beliebtheit erfreuen.

Behandlungspflicht Familienanamnese

Die Familienanamnese ist die Auskunft über Erkrankungen in der Familie, die für das eigene Krankheitsbild wichtig sein könnten. Hat der Arzt bei der Eigenanamnese bereits einen Verdacht, welche Krankheit die vorliegenden Beschwerden verursachen könnte, fragt er nach solchen Krankheiten im Familienkreis. Wichtig ist diese Erfassung gesundheitlicher Umstände in der Verwandtschaft besonders bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Fehlfunktionen der Schilddrüse, Erbkrankheiten und verschiedenen Formen von Krebs, die familiär gehäuft auftreten.

Behandlungspflicht Körperliche Untersuchung

Gerade die körperliche Untersuchung zählt zu den Pflichten des Hausarztes, auch wenn diese Zeit in Anspruch nimmt und daher gerne unter den Tisch gekehrt wird – von beiden Seiten. Hat der Arzt Eigenanamnese und Familienanamnese durchgeführt, hat er in der Regel einen Verdacht, worum es sich handeln könnte. Um das abzuklären, muss er auch entsprechende körperliche Untersuchungen vornehmen. Das kann jedoch relativ schnell gehen. Bei einem klassischen Gichtanfall reicht bereits die Erfassung des schmerzhaft geröteten Großzehengrundgelenkes, bei einer Gürtelrose (Herpes zoster) die Ansicht des typischen gürtelförmigen Hautausschlages.

Einige Untersuchungen werden von Krankenkassen ab bestimmten Altersstufen in regelmäßigen Abständen bezahlt. Ihr Hausarzt sollte Sie auf die Möglichkeiten solcher Untersuchungen hinweisen. Dazu gehören die Vorsorge gegen Haut-, Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs, der Test auf Chlamydieninfektin oder der allgemeine Gesundheitscheck.

Mittlerweile gibt es dubiose Internetseiten, bei denen sich Patienten bei ausländischen Ärzten melden und nach Beschreibung ihrer Symptome ein Rezept verschreibungspflichtiger Medikamente bekommen. Aus juristischer Sicht ist ein solches Vorgehen höchst fragwürdig, da keinerlei Möglichkeit zur körperlichen Untersuchung vorhanden ist, die zu den unabdingbaren Pflichten des Hausarztes gehört. Als Patient tut man sich damit keinen Gefallen. Oftmals hat so etwas zur Folge, dass behandlungsrelevante Erkrankungen übersehen und nicht behandelt werden oder falsche Diagnosen zu falscher Therapie führen.

Pflichten des Hausarztes: Behandlungspflicht Diagnose

Das Stellen einer passenden Diagnose gehört ebenfalls zu den Pflichten des Hausarztes. Nach Anamnese und körperlicher Untersuchung ist die Diagnose der erste Schritt zum Einleiten einer Behandlung. Man kann keine Krankheit behandeln, ohne zu wissen, womit man es überhaupt zu tun hat. Ist sich Ihr Arzt nicht sicher, muss er weitere Untersuchungen vornehmen oder veranlassen. In diesem Fall gehört es zu den Pflichten des Hausarztes, Sie an einen Spezialisten zu überweisen, der sich mit dem vermuteten Formenkreis an Erkrankungen besser auskennt.

Solche Fachärzte verfügen zudem über ein spezialisiertes Instrumentarium, das sich ein Hausarzt nicht alles anschaffen kann. Hierzu gehören beispielsweise bildgebende Geräte wie Kernspintomograf oder Computertomograf, die teuer in Anschaffung und Unterhalt und daher radiologischen Praxen oder Krankenhäusern vorbehalten sind. Ähnliches gilt beispielsweise für Untersuchungen wie Elektroenzephalografie beim Neurologen, Schilddrüsenszintigramme beim Endokrinologen oder Lungenfunktionsprüfung und Bronchoskopien beim Pulmologen.

Behandlungspflicht des Hausarztes zum Vorschlagen einer Heilungsmethode

Wurde von ihm die Erkrankung diagnostiziert, muss der Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst und aktuellem Wissensstand eine Methode zur Behandlung vorschlagen. In vielen Krankheitsfällen gibt es mehrere Möglichkeiten und es liegt in der Kompetenz eines ausgebildeten Mediziners, anhand der persönlichen gesundheitlichen Umstände eines Patienten eine Methode auszuwählen, die nach persönlichem Dafürhalten und eigener Erfahrung am erfolgversprechendsten erscheint. Dazu gehört beispielsweise die Entscheidung, ob eine orthopädische Erkrankung chirurgisch, mit Physiotherapie oder mit Medikamenten behandelt werden sollte. Ihr Hausarzt kann Ihnen auch spezielle individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) seiner Praxis anbieten, wie HOT-Therapie, Akupunktur oder Magnetfeldtherapie.

Sehr viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl erfordert die Entscheidung der therapeutischen Maßnahmen bei einer Krebserkrankung. Das ist Sache eines onkologischen Spezialisten. Dieser entscheidet, nach welchem Protokoll eine Chemotherapie vorzunehmen ist oder welche operativen Maßnahmen angebracht erscheinen.

Zu den Vorschlägen zu Heilungsmethoden gehören auch Veränderungen in der Lebensweise, wie der Nikotinverzicht bei Rauchern und COPD-Patienten oder der Abbau von Übergewicht bei Patienten mit Adipositas. In jedem Falle sollte der Hausarzt mehrere Methoden in Erwägung ziehen und sich mit Ihnen unterhalten, warum er welche davon bevorzugt.

Behandlungspflicht des Hausarzt – Verschreiben von Medikamenten

Das Ausstellen von Rezepten ist eine der wichtigsten Pflichten des Hausarztes und wird von Patienten am meisten nachgefragt. Viele ärgern sich darüber, dass sie bei chronischen Erkrankungen regelmäßig die Praxis aufsuchen müssen, wenn ihre Medikation zu Ende geht und sie ein neues Rezept holen müssen. Oder darüber, dass sie nicht einfach in der Apotheke eine Arznei holen können, die ihnen Dr. Google vorgeschlagen hat.

Dabei hat das gute Gründe, dass das Verschreiben von rezeptpflichtigen Medikamenten zu den grundlegenden Pflichten des Hausarztes gehört. Die Demokratisierung der Medizin durch die leichte Zugänglichkeit von Informationen zu Symptomen und Therapiemöglichkeiten ist sehr zu begrüßen. Trotzdem sollte man nicht vergessen, dass ein Arzt mit Studium und Beruf Jahre verbracht und Wissen gesammelt hat, das man nicht einfach mit fünf Minuten Suchanfrage im Internet abrufen kann. Das betrifft insbesondere die Berücksichtigung von Nebenerkrankungen und Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten. Aktuelle Entwicklungen oder persönliche klinische Erfahrungen kommen hinzu, bei denen Google nicht mitreden kann.

Leider gibt es viele Arzneimittel, die die meisten Menschen als harmlos einstufen, weil sie nicht rezeptpflichtig sind. Aspirin kennt jeder als gängiges Kopfschmerzmittel. Dass Überdosierung und regelmäßige Einnahme zu Magengeschwüren und inneren Blutungen führen können, wissen dagegen die Wenigsten. Ebenso führt unsachgemäß eingesetztes Paracetamol zu Leberschädigungen. Bei Kleinkindern ist falsch angewandtes Paracetamol häufigster Grund für Leberversagen und Lebertransplantationen. Denken Sie immer daran: Die Verschreibungspflicht von Medikamenten ist keine Schikane, sondern bedeutet als Pflicht des Hausarztes vor allem Patientenschutz.

Wenn Sie der Meinung sind, ein bestimmtes Präparat wäre für Ihre Beschwerden am besten geeignet, können Sie das jederzeit mit Ihrem Arzt bereden. Er wird Sie gerne weiter informieren und berichten, warum er eine andere Arznei als besser geeignet erachtet. Scheuen Sie sich also nicht, Fragen zu stellen, denn auch das Informieren über seine Behandlungswahl gehört zu den Pflichten des Hausarztes. Ihm kann es egal sein, ob Medikament A oder Medikament B auf Ihrem Rezept steht. Er bekommt keine Gewinnbeteiligung, sondern handelt nach bestem medizinischem Wissen. Auch eine Behandlung mit naturheilkundlichen, homöopathischen und komplementärmedizinischen Ansätzen ist nach Absprache möglich.

Muss der Hausarzt krankschreiben?

Pflichten des Hausarztes: Krankschreibung

Eine Krankschreibung soll dem Patienten die Gelegenheit gegeben, sich zu schonen und zu Hause auszukurieren. Zum anderen verhindert eine Krankschreibung die Weitergabe infektiöser Erkrankungen. Oft fragt der Hausarzt nach, wie lange die Krankschreibung dauern soll und ob Sie beispielsweise auch an Wochenende arbeiten müssen. Je nach Zustand eines Patienten wäre es ihm nicht zuzumuten, seine Arbeitsstelle aufzusuchen, womöglich noch unter längerer Benutzung des ÖPNV. Bei Durchfallerkrankungen oder hochakuten Gesundheitsproblemen ist Arbeiten ohnehin nicht möglich. Eine Krankschreibung heißt aus gutem Grund „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“.

Betreffs Infektiösität oder Zumutbarkeit des Arbeitens hat der Arzt einen Ermessensspielraum, bei dem auch der Beruf mit eine Rolle spielt. Ein grippaler Infekt ist bei Menschen mit viel Kundenkontakt oder in Gesundheitsberufen wesentlich folgenreicher als bei einer Schreibkraft, die alleine im Büro arbeitet. Ein gewisses Mitspracherecht des Patienten betreffs der Dauer der Krankschreibung sollte eigentlich immer gegeben sein.

Sorgfaltspflicht des Hausarzt

Bei Ihrer Therapie hat Ihr Arzt Sorgfaltspflicht walten zu lassen. Das bedeutet, dass er bei Ihrer Behandlung nach aktuellem Stand des medizinischen Wissens handeln muss. Um diesen aktuell zu erhalten ist er verpflichtet, regelmäßig Fortbildungen zu besuchen und Fachliteratur zu lesen. Ebenso müssen die eingesetzten Gerätschaften und Instrumente dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen. Fehlt bei bestimmten Diagnosen das Fachwissen oder das Instrumentarium für weitere Untersuchungen, muss Ihr Hausarzt Sie wie oben erläutert zu einem Facharzt oder in eine entsprechende Klinik überweisen.

Aufklärungspflicht des Hausarzt

Die Aufklärungspflicht ist ein wesentlicher Punkt unter den Pflichten des Hausarztes. Er muss Sie über Diagnose und Therapie laienverständlich informieren. Das gilt insbesondere für den Ablauf, möglichen Folgen und Risiken oder Nebenwirkungen einer Behandlung. Ebenso gehört dazu die realistische Einschätzung der Heilungschancen. Sie müssen dabei die Möglichkeit zu Rückfragen haben.

In vielen Fälle, etwa vor einer Chemotherapie oder Untersuchungen im Computertomografen müssen Sie zunächst einen Aufklärungsbogen durchlesen. In einem anschließenden Gespräch geht Ihr Arzt die entsprechenden Punkte nochmals mit Ihnen durch und erklärt Ihnen das Wichtigste in Grundzügen. Erst wenn Sie Ihr Einverständnis in Form einer Unterschrift gegeben haben, darf der Arzt tätig werden. Alles andere entspricht juristisch einer Körperverletzung.

Naturgemäß kann eine solche Aufklärung in einem Notfall wie bei Herzinfarkt, Schlaganfall oder Unfällen nicht erfolgen. Hier ist nach der Definition des Behandlungsvertrages kein „schlüssiges Verhalten“ seitens des Patienten möglich. Eine Behandlung ist jedoch medizinisch notwendig und im Interesse des Patienten, sodass in solchen prekären Situationen Aufklärung nicht erfolgt und auf eine Einwilligung verzichtet wird.

Besuchspflicht des Hausarzt

Für den Fall, dass es für Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, seine Praxis aufzusuchen, ist ein Hausarzt zu einem Hausbesuch verpflichtet. Immerhin ist er für Ihre medizinische Versorgung verantwortlich. Dazu gehört, dass er sich ein Bild über Ihre aktuelle Erkrankung macht. Einen Hausbesuch darf er nur ablehnen, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen, wie die dringende Behandlung anderer Patienten. In einem solchen Falle ist er dazu verpflichtet, Sie auf andere Ärzte oder den ärztlichen Notdienst zu verweisen.

Für den Punkt Hausbesuche ist der § 73 Abs. 1a des Sozialgesetzbuches (SGB) V wichtig. Als Hausärzte zählen Ärzte für Allgemeinmedizin oder praktische Ärzte. Fachärzte für Innere Medizin (Internisten) können Sie entweder als Facharzt oder als Hausarzt betreuen. Fachärzte sind nur zu Hausbesuchen verpflichtet, wenn das für eine Behandlung unabdingbar ist.

Dokumentationspflicht des Hausarzt

In Ihrer Patientenakte muss Ihr Hausarzt alle medizinisch relevanten Informationen wie Behandlungen, Verschreibungen, Medikation, Heilmittelverordnungen festhalten. Ebenso gehört dazu die Dokumentation des Behandlungsverlaufes, Befunde von Fachärzten (darunter auch Röntgenbilder, CT-Befunde, EKG, EEG) und Entlassungsbriefe nach Krankenhausaufenthalten. Auch Ihre schriftlichen Einverständniserklärungen gehören dazu. Solche Unterlagen muss Ihr Hausarzt mindestens zehn Jahre lang aufbewahren.

Falls es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, sind die Dokumente wichtige Beweismittel. Wurde die Dokumentation nur unzureichend durchgeführt, bedeutet das für den Arzt eine Umkehrung der Beweislast.

Schweigepflicht des Hausarzt

Alle Informationen aus dieser Patientenakte unterliegen der Schweigepflicht. Das heißt, Ihr Hausarzt darf diese Informationen nicht ohne Ihr Einverständnis an Dritte weitergeben. Diese Schweigepflicht gilt auch für das medizinische Personal der Praxis. Juristisch dürfen noch nicht einmal Familienangehörige oder der Ehe- oder Lebenspartner Einsicht in die Patientenakte gewährt werden, wenn Sie sich nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.

Ganz besonders gelten diese Pflichten des Hausarztes gegenüber Krankenkasse oder Arbeitgeber. Auch die Weitergabe Ihrer Patientenakte oder Informationen an einen weiterbehandelnden Facharzt oder die Ärztekammer ist nur mit Einverständnis möglich.

Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, können Sie Ihren Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Dazu gehören Streitigkeiten, bei denen Ihr Anwalt oder die Ärztekammer Einsicht nehmen wollen, etwa wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird. Diese Entbindung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

Pflicht zur Einhaltung von Terminen beim Hausarzt

Zu den Pflichten des Hausarztes gehört auch, dass er ausgegebene Termine einhält. Kann er einen vorab vereinbarten Termin wegen eigener Krankheit, widrigen Umständen wie Ausfall des Computersystems oder für Untersuchungen notwendiger Geräten nicht einhalten, muss er Sie darüber rechtzeitig in Kenntnis setzen. Wenn sich die Behandlung um mehr als eine halbe Stunde verzögert, muss er Sie ebenfalls darüber informieren. Trotzdem sollten Sie Verständnis dafür aufbringen, dass in einer Arztpraxis nicht immer alles genau nach Plan laufen kann. Sobald Notfälle auftreten oder der Arzt in dringenden Fällen seiner Pflicht zu Hausbesuchen nachkommen muss, können solche Verzögerungen auftreten.

Literatur und Quellen

weiterlesen: Gefahren für Patienten im Krankenhaus

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 630a: Behandlungsvertrag. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html
  2. Martin Rehborn: Arzt – Patient – Krankenhaus: Rechte und Pflichten. 4. Auflage. München 2019: dtv-Verlagsgesellschaft. ISBN-10: 3423050918.
  3. Horst Marburger: Ihre Rechte gegenüber Ärzten, Kliniken, Apotheken und Krankenkassen: Patientenrechte von A-Z. 2. Auflage. Regensburg 2019: WALHALLA-Verlag. ISBN-10: 3802975510.

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